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Dienstleistungen

Sprengstoffgesetz - Anzeige nach § 14 SprengG

Inhaber einer Erlaubnis oder eines Betriebes, der in erlaubnisfreier Weise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht (zum Beispiel Verkauf von Sylvester-Feuerwerk) hat die Aufnahme des Betriebes mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wird der Betrieb eingestellt, ist dies unverzüglich der Waffenbehörde mitzuteilen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Kreispolizeibehörden einschließlich Große Kreisstädte, für kreisangehörige Gemeinden in der Regel das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die Tätigkeit muss eine verantwortliche Person genannt werden.

Verfahrensablauf

Formlose Anzeige unter Benennung der Betriebsstätte sowie der verantwortlichen Person.
Dies ist auch online möglich.
Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich.

Fristen

14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit.
Bei Einstellung des Betriebes unverzüglich.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Anzeige wird in der Regel innerhalb 1 Woche bestätigt.

Hinweise

Gibt es bei den verantwortlichen Personen einen Wechsel, muss dieser unverzüglich gemeldet werden.

Rechtsgrundlage

Sprengstoffgesetz, Verordnungen zum SprengG

Freigabevermerk

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