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Dienstleistungen

Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten

Eheschließende (Verlobte), die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, müssen nachweisen, dass diese aufgelöst worden ist (z.B. durch Scheidung oder Tod).

Grundsätzliche Informationen über die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschlossen werden kann, finden Sie unter "Anmeldung der Eheschließung – Allgemeines".

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Bitte vereinbaren Sie zur Anmeldung Ihrer Eheschließung unbedingt einen Termin mit dem Standesamt.

Leistungsdetails

Verfahrensablauf

Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung).

Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen.

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.

Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
    In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung gebührenpflichtig für Sie ausdrucken.
  • beglaubigter Ausdruck mit Hinweisen aus dem Geburtenregister. Der Ausdruck darf nicht älter als sechs Monate sein.
  • Eheurkunde (nicht älter als sechs Monate) der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister beziehungsweise eine Sterbeurkunde
    Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe erhalten Sie im Regelfall beim Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben.
  • wenn eine Lebenspartnerschaft begründet war: einen Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern (z.B. Einbürgerungsurkunde).

Bei Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorlegen. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über etwa erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen.

Ist Ihre letzte Vorehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, bringen Sie bitte geeignete Nachweise über die Auflösung aller Vorehen mit. Das Standesamt kann in solchen Fällen weitere Nachweise verlangen.

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg
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