Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.
Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.
Falls Sie dauerhaft eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:
- Ihren Namen
- Eine ladungsfähige Anschrift
- Ort und Zeit des besonderen Anlasses
- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort
Fristen
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige mit den oben genannten Angaben.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verwaltunsgsbebührensatzung. Die Gebühr kann dem dortigen Gebührenverzeichnis ab Ziff. 32.1 entnommen werden.
Hinweise
Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.
Eine Anzeigepflicht gilt für die gewerbsmäßige Abgabe von Getränken (alkoholfreie und/oder alkoholische) oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Auch beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte muss ein vorübergehendes Gaststättengewerbe angzeigt werden. Da im Reisegewerbe Alkoholausschank zum Verzehr an Ort und Stelle nur im Rahmen einer Veranstaltung zulässig ist und hierfür eine Anzeigepflicht besteht. Ausnahmen gibt es bei der Abgabe von alkoholfreien Getränken und/oder Speisen durch Vereine sowie auf festgesetzten Märkten, wie z.B. der Ludwigsburger Weihnachtsmarkt. In zweitgenannten Fall wäre auch keine Reisgewerbekarte erforderlich.
Rechtsgrundlage
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):
- § 1 Absatz 3 Anwendungsbereich für Vereine
- § 2 Absatz 2 Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Freigabevermerk
25.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Ergänzung durch Stadt Ludwigsburg