Baugenehmigung beantragen
Für bestimmte Bauvorhaben benötigen Sie eine Genehmigung.
Bei Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet.
Onlineantrag und Formulare
- Angaben zu gewerblichen Anlagen die keiner immissionsschutzrechtlicher Genehmigung bedürfen
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (Formulare-Assistent)
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (pdf-Formulare)
- Baubeschreibung (Formular-Assistent)
- Baubeschreibung (pdf-Formular)
- Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters (Formular-Assistent)
- Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters (pdf-Formular)
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis im Baugenehmigungsverfahren (pdf-Formular)
- Lageplan (nicht barrierefrei)
- Schlussabnahme (Formular-Assistent)
- Schlussabnahme (pdf-Formular)
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen (Formular-Assistent)
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen (pdf-Formular)
- Zustimmungserklärung des Angrenzers (Formular-Assistent)
- Zustimmungserklärung des Angrenzers (pdf-Formular)
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie beteiligt jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
Fristen
Keine. In der Regel sollten Sie den Antrag mindestens 4 Monate vor dem geplanten Baubeginn stellen. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer je nach Fall unterschiedlich ausfallen kann und Verzögerungen möglich sind.
Erforderliche Unterlagen
- in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Kosten
Die Kosten bestimmen sich nach der Gebührensatzung.
Bearbeitungsdauer
- Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
- In der Regel zwischen einem Monat und vier Monaten.
Hinweise
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg