Vergnügungsstättenkonzeption Ludwigsburg

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Unter den städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ fallen trotz der Vielgestaltigkeit ihrer Erscheinungsformen und Bezeichnungen im Wesentlichen fünf Gruppen von (ganz) unterschiedlicher Vergnügungsweise, die sich als Unterarten des
Begriffs „Vergnügungsstätten“ bezeichnen lassen:

  • Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen,
  • Diskotheken
  • Spiel- und Automatenhallen
  • Wettbüros
  • Swinger-Clubs

(Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4a, Rdnr. 22.2)

Vergnügungsstätten werden in Innenstädten und sonstigen Zentren häufig als Indikator für einen eingesetzten "Trading-down-Prozess" gewertet.

Nachdem vermehrt Anträge auf Vergnügungsstätten, insbesondere für Spielhallen in der Innenstadt oder in Gewerbegebieten eingingen, hat die Stadtverwaltung auf Antrag des  Gemeinderats im Jahr 2008 das Büro Dr. Donato Acocella aus Lörrach mit der Erarbeitung eines Gutachtens zur Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption beauftragt.

Ziel der Konzeption ist es, transparente und einheitliche Entscheidungsgrundsätze für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet zu schaffen und damit die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet zu steuern und die regelmäßig mit Vergnügungsstätten einhergehenden negativen Auswirkungen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich die Stadt Ludwigsburg aufgrund ihrer besonderen Situation (unter anderem mangelnde Gewerbeflächen, bisher Konzentration der Vergnügungsstätten in der Innenstadt) bei der Zulässigkeit von (insbesondere kerngebietstypischen) Vergnügungsstätten an die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungssystematik anlehnen sollte.

Vergnügungsstätten sollen deshalb nur in den Gebieten allgemeiner Zulässigkeit nach Baunutzungsverordnung zugelassen werden, wobei im Rahmen der Feinsteuerung darauf zu achten ist, dass

  • keine Häufungen/Konzentrationen von Vergnügungsstätten entstehen
  • das Stadt- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird
  • die Angebotsvielfalt nicht eingeschränkt wird
  • das Bodenpreisgefüge sich nicht verzerrt sowie
  • keine traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe verdrängt werden.

Die Vergnügungsstättenkonzeption stellt ein städtebauliches Konzept  im Sinne des § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB  dar und dient als Vorgabe für künftige Planungen.

Zwischenzeitlich wurden auf Grundlage der Konzeption drei Bebauungspläne im Stadtgebiet erlassen, die die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im jeweiligen Geltungsbereich steuern. Im Rahmen dieser Bebauungspläne wurden auch Regelungen getroffen, die über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten hinausgehen, weshalb hierfür der Begriff der Vergnügungseinrichtungen geschaffen wurde. Vergnügungseinrichtungen sind:

  • Vergnügungsstätten im rechtlichen Sinn (siehe oben)
  • Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution, Erotikshops und Gewerbebetriebe mit Handlungen sexuellen Charakters.

Das Gutachten, welches Grundlage der Konzeption ist (Dr. Donato Acocella: Gutachten zur Entwicklung einer Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Ludwigsburg vom 15.09.2009), kann beim Bürgerbüro Bauen eingesehen werden.

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