Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe
Hinweis: Die Anzeige ist gemäß des Landesgaststättengesetzes 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei verspäteten oder/und unvollständigen Anzeigen wird gegebenenfalls eine erhöhte Gebühr erhoben.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben wollen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.
Verfahrensablauf
Antrag stellen.
Fristen
Anzeige des vorübergehend ein Gaststättengewerbe mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllter Antrag.
Kosten
Verwaltungsgebühr
Hinweise
Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg