Gewerbeabmeldung
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.
(Die Abmeldung wegen einer Verlegung an einen anderen Ort ist seit dem 1. November 2025 nicht mehr nötig. Die Abmeldung wird automatisch von der Verwaltung am neuen Standort vorgenommen, sobald dort die Anmeldung erfolgt.)
Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.
Anzeigepflichtig für die Abmeldung sind
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten
- den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder in elektronischer Form abmelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen.
Wenn Sie die Abmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie das Formular unterschreiben.
Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch ab, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung mit der Gebührenrechnung zugeschickt.
Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und melden Sie Ihr Gewerbe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, kann eine kostenpflichtige Abmeldung von Amts wegen erfolgen.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung abmelden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular
- Ausweis, sofern Sie nicht die Staatsangehörigkeit eine EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz besitzen zusätzlich: Nachweis über Ihre Aufenthaltserlaubnis
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Hinweise
Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Sicherheit- und Ordnung