Schießen durch Minderjährige
Zur Förderung des Leistungssports sind Ausnahmen beim Mindesalter zum Schießen auf Schießständen möglich.
Zuständige Stelle
Waffenbehörde des Hauptwohnsitzes. Große Kreisstädte haben eigene Waffenbehörden, für kreisangehörige Gemeinden im der Regel das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der Minderjährige muss körperlich und geistig geeignet sein, den Schießsports auzuüben. Die muss nachgewiesen werden.
Verfahrensablauf
Sobald der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Waffenbehörde eingegangen ist, wird dieser geprüft. Dabei wird entschieden, ob noch das Jugendamt angehört werden soll.
Sind die Voraussetzungen erfüllt und bestehen keine Zweifel, erteilt die Waffenbehörde die Ausnahme.
Der Antrag kann online eingereicht werden. Der persönliche Kontakt wird jedoch erforderlich sein.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Ärztliche Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung zur Ausübung des Schießsports
- Bescheinigung des Vereines beziehungsweise des Verbandes über die schießsportliche Begabung
Kosten
60,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Vollständige Anträge werden in ungefähr 2 Wochen bearbeitet.
Hinweise
Die Verfahrensbeschreibung bezieht sich auf Minderjährige ab einem Alter von 10 Jahren. Dies sollte nicht unterschritten werden, ist aber grundsätzlich möglich.
Unterschreitungen des Mindestalters von 10 Jahren sind differenzierter zu betrachten und erfordern weitergehende Prüfungen.
Rechtsgrundlage
Waffengesetz
Freigabevermerk
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