Seiteninhalt

Dienstleistungen

Stadtjäger/Wildtiere

Für das Gebiet der Stadt Ludwigsburg gibt ein Stadtjäger. Der Stadtjäger ist Ansprechpartner, wenn es Probleme mit Wildtieren wie zum Beispiel Füchse oder Marder gibt, die in Siedlungsgebieten auftauchen, sich auf Hausgrundstücken einnisten oder sich – häufig mit Krankheiten behaftet – den Nutzerinnen und Nutzern der Grundstücke nähern.

Zuständige Stelle

Das Team Polizeirecht der Stadt Ludwigsburg vermittelt gerne den Kontakt zum Stadtjäger.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Aufgabe des Stadtjägers ist es, Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Ludwigsburg, auf denen keine Jagd ausgeübt werden darf (sogenannte befriedete Bezirke) zu beraten und zu unterstützen, wenn dort Wildtiere auftauchen oder sich auf den Grundstücken einnisten.

Präventive Maßnahmen haben Vorrang und können durch den Stadtjäger mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten in eigener Zuständigkeit und nach eigenem Ermessen erfolgen.

Die Befugnisse beschränken sich dabei aber auf die Flächen auf Gemarkung Ludwigsburg, auf denen die reguläre Jagd nicht ausgeübt werden darf (befriedeter Bezirk). Alle sonstigen Bereiche werden weiterhin von den jeweiligen Jagdpächtern betreut und bejagt

Verfahrensablauf

Die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken in Ludwigsburg wenden sich direkt an den Stadtjäger und besprechen mit ihm das weitere Vorgehen. Kontaktdaten des Stadtjägers: stadtjagd.ludwigsburg@gmail.com oder mobil 01573 7867984.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Der Stadtjäger wird nach Beauftragung durch die betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte tätig, er ist somit nicht bei der Stadt Ludwigsburg angestellt. Die Kosten trägt der jeweilige Auftraggeber, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Stadtjäger.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Mit der Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetztes hat das Land Baden-Württemberg 2022 die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Stadtjäger einzusetzen. Der Stadtjäger hat eine spezielle Ausbildung absolviert und ist Ansprechpartner, wenn es Probleme mit Wildtieren wie bspw. Füchse oder Marder gibt, die in Siedlungsgebieten auftauchen.

In Wohnhäusern, Hofräumen und Hausgärten, die an Wohnhäuser angrenzen, darf keine Jagd ausgeübt werden, hier ruht die Jagd. Dies hat zur Folge, dass der Jagdpächter hier kaum Möglichkeiten hat, den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten zu helfen.

Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen. Die Jagd darf nur ausgeübt werden, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Somit findet eine reguläre Bejagung von Wildtieren, wie sie im Wald und Offenland praktiziert wird (also außerhalb des befriedeten Bezirks) durch Stadtjägerinnen und Stadtjäger nicht statt. Vielmehr dient die Jagd im befriedeten Bezirk durch Stadtjägerinnen und Stadtjäger, wie gesetzlich festgelegt, ausschließlich dem Lösen von Wildtier-Mensch-Konflikten, zur Gefahrenabwehr und Tierseuchenabwehr.

Zu beachten ist jedoch, dass der Stadtjäger nur im Zusammenhang mit bejagbaren Wildtiere im Sinne des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) tätig wird. Alle anderen Tierarten fallen nicht unter das Jagdrecht (z.B. Siebenschläfer, Mäuse, Ratten, Schlangen, Reptilien, Igel, Hund und Katze). Bei einem Zugriff der Stadtjägerinnen und Stadtjäger auf Tierarten, die nicht unter das Jagdrecht fallen, handelt es sich mithin auch wie bisher nicht um Jagd; hier bleibt es wie bisher bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften. In dem Fall richtet sich die rechtliche Zulässigkeit des Zugriffs auf das jeweilige Tier somit nach dem Naturschutz- oder Tierschutzrecht.

Rechtsgrundlage

13 a Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), § 19 Durchführungsverordnung zum JWMG

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg

Zum Seitenanfang