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Dienstleistungen

Verbringungserlaubnis - Schusswaffen und Munition

Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und/oder Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum dauerhaften Verbleib in diesem Staat.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Waffenbehörde des Hauptwohnsitzes. Große Kreisstädte haben eigene Waffenbehörden, für kreisangehörige Gemeinden ist in der Regel das Landratsamt zuständig.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Antrag
  • vorherige Erlaubnis des Empfängerstaates zur Einfuhr der Waffe / Munition
  • Nachweis des sicheren Transports

Verfahrensablauf

Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der vorherigen Zustimmung des Empfängerstaates und des Nachweises des sicheren Transports. Die Waffenbehörde stellt nach Prüfung die Verbringungserlaubnis aus. Nach erfolgter Verbringung wird die Waffe aus der Waffenbesitzkarte (WBK) und gegebenenfalls dem Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) ausgetragen. Online-Abwicklung nicht möglich, da die WBK sowie gegebenenfalls der EFP als Original-Dokument zur Austragung vorgelegt werden muss.

Fristen

Der Austrag in WBK und EFP muss innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Verbringung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Siehe bei „Voraussetzungen“. Nach erfolgter Verbringung Vorlage WBK und EFP als Original-Dokument.

Kosten

Ludwigsburg: 30,00€ für die Verbringungserlaubnis zuzüglich je 30,00€ für den Austrag in WBK und gegebenenfalls EFP.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ungefähr 1 Woche.

Hinweise

Der EFP berechtigt nicht zur Verbringung von Schusswaffen/Munition! Dieses Dokument dient der „Mitnahme“. Im Unterschied zur Verbringung verbleibt dabei die Waffe/Munition nicht im Mitgliedstaat, sondern wird (z.B. nach der Jagd, dem Schießwettbewerb) wieder zurück in die Bundesrepublik Deutschland genommen und verbleibt hier.

Bei Verbringung in einen Drittstaat (nicht EU-Land oder Land im Schengenraum) ist keine waffenrechtliche Verbringungserlaubnis erforderlich. Für die Genehmigung zur Ausfuhr erlaubnispflichtiger Waffen / Munition in diese Länder ist zuständig:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn

Nach erfolgter Ausfuhr muss die Waffe aus der WBK und gegebenenfalls EFP ausgetragen werden!

Rechtsgrundlage

Waffengesetz

Freigabevermerk

06.07.2022

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