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Dienstleistungen

Vergnügungssteuer

Änderung bei der Spielgerätesteuer ab Juli 2026
Der Gemeinderat hat die Erhöhung der Vergnügungssteuersätze am 29.04.2026 beschlossen. Ab dem Erhebungszeitraum Juli 2026 beträgt der Steuersatz für Geldspielgeräte 7,5% auf den Spieleinsatz (vorher 5,5%). Der Steuersatz für Unterhaltungsgeräte wie zum Beispiel Tischspielgeräte beträgt ab Juli 25% auf den Spieleinsatz (vorher 20%). Es werden rechtzeitig neue aktualisierte Steuererklärungsformulare an die Aufsteller versendet.

Zuständige Stelle

Stadt Ludwigsburg - Team Kasse und Steuern

Leistungsdetails

Voraussetzungen

-

Verfahrensablauf

Damit ordnungsgemäß besteuert werden kann, muss die Steueranmeldung bis 10 Tage nach dem Erhebungszeitraum (Kalendermonat) abgegeben werden. Zum selben Termin ist auch der Steuerbetrag fällig.

Fristen

Damit ordnungsgemäß besteuert werden kann, muss die Steueranmeldung bis 10 Tage nach dem Erhebungszeitraum (Kalendermonat) abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Für Ihre Steuererklärung stehen Ihnen zwei Formulare zur Verfügung. Für größere Aufstellungen mit mehr als 6 Geräten und/oder mehreren Aufstellungsorten verwenden Sie bitte das Formular „mehr als 6 Geräte“. Die Formulare sind zum Ausfüllen am PC vorbereitet.

Als Neu-Aufsteller in Ludwigsburg wenden Sie sich bitte zur Vergabe eines Buchungszeichens über unsere Virtuelle Poststelle oder per Post, Telefax (07141/910-2874) oder telefonisch 07141/910-2919 (Sprechzeiten Mo. - Fr. 8.00 – 12.00 Uhr, Do. 14.00 – 18.00 Uhr) an den Fachbereich Finanzen Abteilung Kasse und Steuern, Wilhelmstr. 1, 71638 Ludwigsburg, Postanschrift Wilhelmstr. 11, 71638 Ludwigsburg.

Bitte erstellen Sie die Steuererklärung in Papierform und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Die Übersendung per E-Mail ist rechtlich nicht möglich. Eine durch E-Mail übersandte Steuererklärung ist unwirksam und gilt als nicht abgegeben.

Kosten

-

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigsburg.

Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist der Spieleinsatz.

Bei Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit ist dies der Einsatz gemäß dem Kontrollmodul im Sinne der §§ 12 und 13 Spielverordnung. Der Einsatz ist auf dem Auslesestreifen unter der Position „Kontrollmodul (SpielV)“ ersichtlich.

Der Steuersatz beträgt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 5,5 Prozen und für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 20% der Bemessungsgrundlage.

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage ist der Steuerschuldner verpflichtet, mindestens einmal im Kalendermonat den Spieleinsatz festzustellen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit) des vorangegangenen Erhebungszeitraums anzuschließen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Ablesungen soll einen Monat betragen. Es ist also nicht unbedingt immer am gleichen Kalendertag (z. B. Monatsletzten) abzulesen.

Bei Nichtabgabe oder Unklarheiten in der Steuererklärung ergeht ein Steuerbescheid mit Fälligkeit 10 Tage nach Bekanntgabe.

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg 31.05.2012

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