Informationen zum Aufenthaltsrecht für Ukrainer
Gültigkeit bestehender Aufenthaltserlaubnisse
Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine, die am 1. Februar 2026 gültig waren, wurden per Verordnung automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Ein Gang zur Ausländerbehörde oder die Ausstellung eines neuen Dokuments ist für diese Verlängerung nicht erforderlich.
Vorübergehend Schutz
Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Flüchtlingen getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt das Aufenthaltsgesetz (§ 24 AufenthG) unmittelbar zur Anwendung. Das heißt: Sie können ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Staatsangehörige anderer Drittländer, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Wo können Geflüchtete sich anmelden/registrieren?
Schritt 1: Geflüchtete müssen sich zuerst beim zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden (Stadt oder Gemeinde des aktuellen Wohnortes in Deutschland). Das Einwohnermeldeamt erfasst die Betroffenen dann im Meldesystem. Erst wenn das erledigt ist, können alle weiteren Schritte unternommen werden.
Schritt 2: Danach kann bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden.
Schritt 3: Die Ausländerbehörde wird betroffene Personen nach Antragstellung zum Termin vorladen. In dem Termin werden Fingerabdrücke abgenommen und Lichtbilder für das Ausländerzentralregister gefertigt. Nach Prüfung des Antrags kann dann eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt werden (Fiktionsbescheinigung), mit dem der/die Geflüchtete seinen Aufenthaltsstatus nachweisen kann.
Gibt es Sprachkurs für Geflüchtete aus der Ukraine?
Geflüchtete aus der Ukraine haben die Möglichkeit an Integrationskursen und Berufssprachkursen (sogenannten DeuFöV-Kursen) teilzunehmen, um deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Mehrere Sprachkursträger bieten an verschiedenen Orten im Landkreis Ludwigsburg im Auftrag des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) Integrationskurse und Berufssprachkurse an.Anträge auf Zulassung zu einem Integrationskurs müssen direkt beim BAMF gestellt werden. Zentrale Bearbeitungsstelle ist das BAMF in Halberstadt ( Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Friedrich-List-Str. 3, 38820 Halberstadt). Wir empfehlen den Geflüchteten aus der Ukraine sich vor Antragstellung zu einem Integrationskurs oder Berufssprachkurs mit dem zuständigen Flüchtlingssozialdienst oder Integrationsmanagement des Landratsamtes, der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, des Kreisdiakonieverbandes und des Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes in Verbindung zu setzen, da sich in den kommenden Wochen ggf. kurzfristig Verfahrensabläufe ändern können. Über den Flüchtlingssozialdienst und das Integrationsmanagement kann sichergestellt werden, dass der Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der korrekten Stelle eingereicht wird. Alternativ können sich die Geflüchteten aus der Ukraine direkt bei Sprachkursträgern vor Ort im Landkreis über das derzeitige Kursangebot und die Zulassungsvoraussetzungen informieren.
Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine innerhalb Europas frei reisen?
Reisen innerhalb des Schengen-Raums sind möglich, wenn der oder die Betroffene einen gültigen Reisepass besitzt und bereits einen elektronischen Aufenthaltstitel erhalten hat (Karte im Scheckkartenformat). Eine „Fiktionsbescheinigung“ reicht hierfür nicht aus (Bescheinigung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht).
Wichtig: Innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen darf die Reisedauer nicht die Dauer von insgesamt 90 Tagen übersteigen!
Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine frei umziehen?
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Grundlage des § 24 Abs. 4 AufenthG mit Wirkung zum 6. Mai 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese sieht vor, dass den Geflüchteten aus der Ukraine für den Zeitraum bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Wohnsitz in einer Gemeinde/Stadt des Landkreises zugewiesen wird. Sobald eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, dürfen die Betroffenen ihren Wohnsitz innerhalb von Baden-Württemberg frei wählen. Die Wohnsitzauflage kann aufgehoben werden, wenn die betroffene Person ihren Lebensunterhalt selbst sichern kann oder ein Wohnsitzwechsel hierfür erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine Aufhebung der Wohnsitzauflage aus humanitären Gründen möglich, z.B. zur Familienzusammenführung oder wenn der Wohnsitzwechsel für die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums notwendig ist. Wenden Sie sich bei Rückfragen hierzu an die zuständige Ausländerbehörde.