Richtig räumen und streuen

Die Temperaturen sind bereits deutlich gesunken, die ersten Schneeflocken gefallen. Für Hauseigentümer*innen und Mieter*innen bringt der Winter auch die Räum- und Streupflicht mit sich. Hier die wichtigsten Regeln aus der aktuellen Satzung, die diesen Samstag (9. Dezember) veröffentlicht wird und einen Tag später in Kraft tritt:

Gehwege sind so von Schnee oder auftauendem Eis zu befreien, dass die Sicherheit der Fußgänger*innen gewährleistet ist – das bedeutet, sie sind in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Dies gilt auch für gemeinsame Geh- und Radwege. Werktags muss das bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geschehen sein. Tagsüber ist bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet erst um 21 Uhr.

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz, salzhaltigen oder anderen umweltschädlichen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können bei Eisregen und Eisglätte oder an besonderen Gefahrenstellen – Gehwege mit starkem Gefälle, Treppen oder Rampen – sparsam Salz oder salzhaltige Stoffe gestreut werden.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Befinden sich Gehwege nur auf einer Straßenseite, trifft die Räumpflicht diejenigen, vor deren Grundstück sich der Gehweg befindet. Wo keine Gehwege vorhanden oder durch Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, müssen Flächen von 1,50 Meter Breite am Fahrbahnrand geräumt werden. Schnee darf beim Räumen nicht in die Straßenrinne oder auf Abläufe geschippt werden, sondern gehört an den Gehwegrand. Er könnte sonst den Fahrzeugverkehr, insbesondere Räum- und Streufahrzeuge, behindern oder bei Tauwetter die Abläufe verstopfen.

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