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Dienstleistungen

Aufenthaltserlaubnis für eine Au-Pair-Beschäftigung

Folgende Informationen sind zu beachten:

Zuständige Stelle

Einwohnerinnen und Einwohner im Stadtgebiet Ludwigsburg können hier ihre ausländerrechtlichen Angelegenheiten regeln. Die Ausländerbehörde ist außerdem Ansprechpartner für Asylbewerberinnen und Asylbewerber die in Ludwigsburg untergebracht sind.

Zuständig für ausländische Einwohner der umliegenden Städte und Gemeinden ist das Ausländeramt des Landratsamts (Auslaenderbehoerde@landkreis-ludwigsburg.de) oder eine der fünf weiteren Ausländerbehörden im Landkreis (Bietigheim-Bissingen mit Tamm und Ingersheim, Ditzingen, Kornwestheim, Remseck am Neckar sowie Vaihingen/Enz mit Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim). Sie sind jeweils für die Ausländerinnen und Ausländer zuständig, die in diesen Städten wohnen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die auf ein Jahr befristete Aufnahme eines jungen Ausländers in einer Familie zur Kinderbetreuung gilt als Au-Pair-Beschäftigung. Ziel des Aufenthaltes ist die Verbesserung der Kenntnisse in Bezug auf das Gastland und dessen Sprache.

Ausländern unter 25 Jahre kann für eine Au-Pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Geltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden.

In vielen Fällen ist vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme als Au-Pair notwendig.

Vor einem Wechsel der Gast-Familie muss die Genehmigung der zuständigen Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) eingeholt werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Au-Pair-Beschäftigung kann über die 12 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Verfahrensablauf

-

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller Nationalpass
  • Aktueller Aufenthaltstitel
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Aktueller Au-Pair-Vertrag
  • Nachweis über ein Zimmer unter Angabe der Quadratmeter und ggf. Miethöhe
  • Bestätigung der Gast-Eltern, dass die Tätigkeit aufgenommen wurde

Kosten

Erteilung: 100,00 Euro

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