Baurechtliche Verfahren
Beratung im Vorfeld
Wir beraten Sie bereits im Vorfeld Ihres Bauvorhabens. Gemeinsam mit Ihnen klären wir, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 49 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg handelt. Dies Klärung sollte unbedingt rechtzeitig erfolgen, um später Ärger zu vermeiden.
Virtuelles Bauamt (VBA) für Online-Anträge
Sämtliche Anträge (vereinfachtes und umfassendes Baugenehmigungsverfahren, Bauvoranfragen, Kenntnisgabeverfahren, Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen (AAB-Anträge)) sind ausschließlich über das Virtuelle Bauamt (VBA) einzureichen.
Sie möchten Ihren Bauantrag online einreichen? Hier gelangen Sie zum digitalen Bauamt.
Das Online-Angebot wird auf weitere baurechtlichen Verfahren ausgebaut.
Baugenehmigung
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist ein Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. Erst nach Erteilung einer förmlichen Baugenehmigung und der Erteilung einer Baufreigabe (Roter Punkt) darf mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen werden.
Formulare
- Angaben zu gewerblichen Anlagen die keiner immissionsschutzrechtlicher Genehmigung bedürfen
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (Formulare-Assistent)
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (pdf-Formular)
- Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO)/ Bauvorbescheid (§ 57 LBO)
- Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO)/ Bauvorbescheid (§ 57 LBO) (Assistent)
- Baubeschreibung (Formular-Assistent)
- Baubeschreibung (pdf-Formular)
- Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters (Formular-Assistent)
- Benennung eines Bauleiters/Fachbauleiters (pdf-Formular)
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis im Baugenehmigungsverfahren (pdf-Formular)
- Schlussabnahme (Formular-Assistent)
- Schlussabnahme (pdf-Formular)
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen (Formular-Assistent)
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen (pdf-Formular)
- Zustimmungserklärung des Angrenzers (Formular-Assistent)
- Zustimmungserklärung des Angrenzers (pdf-Formular)
Bauvorbescheid
Kenntnisgabeverfahren
Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben und können nach einer bestimmten Frist mit Ihrem Vorhaben beginnen.
Formulare
- Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren (Formular-Assistent) nach § 51 Abs. 3 LBO
- Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren (pdf-Formular)
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (Kenntnisgabeverfahren)
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO (Formular-Assistent)
- Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO (pdf-Formular)
Vereinfachtes Verfahren
Neben dem Kenntnisgabeverfahren und dem klassischen Baugenehmigungsverfahren gibt es nach der Landesbauordnung (LBO) auch ein im Prüfungsumfang reduziertes Verfahren, das sogenannte vereinfachte Genehmigungsverfahren. Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger. Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.
Formulare
Nutzungsänderung
Es kommen ein Kenntnisgabeverfahren, das vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren in Betracht. Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei.
Dies ist der Fall,
- wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
- Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden im Innenbereich schaffen.
