Wahlen und Abstimmungen
Wahl-Ergebnisse
Vorgezogene Bundestagswahl 2025
Briefwahl und Wahlschein-Antrag
Wahl-Berechtigung und Wähler-Verzeichnis
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie:
- die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz) der jeweiligen Wahl erfüllen
- nicht gerichtlich vom Wahl-Recht ausgeschlossen sind
und somit im Wähler-Verzeichnis stehen.
Sie erhalten dann eine Wahl-Benachrichtigung per Post, in der angegeben ist:
- wann die Wahl stattfindet
- in welchem Wahllokal Sie wählen dürfen
- ob das Wahllokal barrierefrei ist
- wie Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahl-Unterlagen stellen
Wahllokalfinder
Informationen für Menschen mit Behinderung
Stimmzettelschablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Schablonen können unter der Telefonnummer 0761/36122 angefordert werden.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Hilfsperson für die Stimmabgabe
In bestimmten Fällen kann man sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl von einer Person seines Vertrauens helfen lassen. Dies betrifft Menschen, die nicht schreiben oder lesen können oder wegen einer Beeinträchtigung die „Kreuzchen“ nicht selber machen, den Stimmzettel nicht falten oder ihn nicht selbst in die Wahlurne werfen können. Die Wahl darf durch die Hilfsperson nicht beeinflusst werden. Der Wahlvorstand im Wahllokal muss vor der Wahl über die Hilfeleistung informiert werden. Ein Mitglied des Wahlvorstands kann ebenfalls als Hilfsperson bestimmt werden.
Erreichbarkeit Wahllokale
Alle Wahllokale in Ludwigsburg sowie das Wahlbüro in der Wilhelmstraße 1 sind mit dem Rollstuhl erreichbar.
Allgemeine Informationen
Welche Wahlen gibt es?
Wahl-Grundsätze
- allgemein: Das Stimmrecht ist unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischer Überzeugung.
- unmittelbar: Direkt, das heißt es gibt keine Zwischeninstanz.
- frei: Das Wahlrecht wird ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausgeübt.
- gleich: Jede Stimme zählt gleich viel.
- geheim: Niemand kann erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.
Wählen im Wahllokal
Legen Sie zur Stimmabgabe im Wahllokal bitte die Wahl-Benachrichtigung vor.
Bitte bringen Sie ein Ausweisdokument mit.
Anschließend erhalten Sie einen Stimmzettel.
Mit diesen gehen Sie in die Wahl-Kabine.
Niemand soll sehen können, wen Sie wählen.
Die Wahl ist geheim.
Wähler mit Beeinträchtigung können eine Hilfsperson hinzuziehen.
Das kann eine Vertrauens-Person sein oder eine Wahl-Helferin oder ein Wahl-Helfer.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Wahl-Helferinnen und Wahl-Helfer.
Wer hilft bei der Wahl?
Volksanträge, Volksbegehren, Bürgeranträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge
Freie Sammlung bis 11. Februar 2025
Seit August 2024 wird in Baden‐Württemberg die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Die Sammlung der Unterschriften läuft noch bis 11. Februar 2025.
Es besteht dabei die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Das Eintragungsblatt ist bei den Initiatoren des Volksbegehrens erhältlich.
Die Eintragungsblätter können postalisch oder persönlich beim Statistischen Amt eingereicht werden. Sie benötigen keinen Termin.
Anschrift: Stadt Ludwigsburg, Wilhelmstraße 9, Servicepoint Bürgerbüro
(nicht bei der Rathausinfo!)
Hinweis: Sie erhalten keine Bestätigung der erfolgreichen Eintragung.
Amtliche Sammlung bis 10. Dezember 2024
Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens ausgelegt.
Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startete am 11. September 2024. Sie endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Stadt Ludwigsburg wird im genannten Zeitraum ausgelegt.
Anschrift: Stadt Ludwigsburg, Wilhelmstraße 9, Servicepoint Bürgerbüro
(nicht bei der Rathausinfo, nicht bei den Außenstellen Neckarweihingen und Poppenweiler)
Allgemeine Informationen zum Volksbegehren
Mit dem Volksantrag und dem Volksbegehren können die Bürgerinnen und Bürger selbst politische Themen setzen, Gesetzentwürfe einbringen oder über Gesetze oder die Auflösung des Landtags abstimmen.
Die zur Zulassung eines Volksbegehrens notwendigen Unterstützungsunterschriften können von allen Deutschen (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, geleistet werden.
Die Wahlrechtsbescheinigung für die Unterstützungsunterschrift ist von der Gemeinde, in der der Antragsteller seine (Haupt‐) Wohnung hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 8 bzw. 9 StO einzuholen.
Allgemeine Informationen Einwohnerantrag
Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist.
Antragsberechtigt sind Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Ludwigsburg, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Ludwigsburg wohnen.
Die Stadtverwaltung prüft die Antragsberechtigung für alle Unterstützerinnen und Unterstützer des Einwohnerantrags. Um die Prüfung schnell und mit möglichst wenig Zurückweisungen durchführen zu können, sollten die Felder klar strukturiert sein und für den Wohnort die Vorgabe „Ludwigsburg“ aufweisen.
Allgemeine Informationen zum Bürgerbegehren
Mittels eines Bürgerbegehrens kann erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger über eine Sachfrage abstimmen können.
Beteiligungsberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Ludwigsburg wohnen.
Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger*in. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
Kontakt und weitere Informationen
Fachbereich Bürgerdienste
Wilhelmstr. 9
71638 Ludwigsburg
E-Mail wahlen@ludwigsburg.de