Wahlen und Abstimmungen
Landtagswahl Baden-Württemberg 2026
Am 8. März 2026 findet in Baden-Württemberg die Landtagswahl statt.
Ab dem 28. Januar 2026 werden die Wahlbenachrichtigungen an die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Ludwigsburg versendet.
Sobald Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie Briefwahl beantragen.
Das Wahlbüro öffnet am 26. Januar 2026.
Wichtiger Hinweis
Sie haben Briefwahlunterlagen beantragt, diese sind aber nicht angekommen oder Sie haben diese verloren?
Sie können bis spätestens Samstag, 07.03.2026, 12 Uhr einen neuen Wahlschein (Ersatzwahlschein) mit Briefwahlunterlagen bei uns beantragen.
Sobald Briefwahl beantragt wurde, können Sie Ihr Wahlrecht ausschließlich durch Briefwahl ausüben. Eine Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag ist dann nicht mehr möglich.
Briefwahl und Wahlscheinantrag
Wer sein Wahllokal nicht aufsuchen kann oder möchte, hat die Möglichkeit der Briefwahl. Sie können die Briefwahl beantragen, sobald Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Um an der Briefwahl teilzunehmen, haben Sie folgende drei Möglichkeiten:
Briefwahlunterlagen online anfordern
Briefwahlunterlagen per Post anfordern
Bitte füllen Sie den Antrag auf der Wahlbenachrichtigung aus, unterschreiben ihn und senden ihn an:
Fachbereich Bürgerdienste
Wahlen
Postfach 249
71602 Ludwigsburg
Briefwahlunterlagen persönlich anfordern
Sie können die Wahlunterlagen auch persönlich im Wahlbüro während der Öffnungszeiten erhalten.
Fachbereich Bürgerdienste
Wahlbüro
Wilhelmstraße 1, Raum 0.28
71638 Ludwigsburg
Bitte füllen Sie dazu den Antrag auf der Wahlbenachrichtigung aus und unterschreiben ihn.
Die Briefwahlunterlagen
Die Briefwahlunterlagen bestehen bei der Landtagswahl aus:
- einem weißen Wahlschein
- dem weißlichen Stimmzettel
- dem weißen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel
- dem roten Briefumschlag für die Rücksendung der Unterlagen
- einer Information für Briefwähler (Merkblatt)
Wichtige Hinweise
- Postlaufweg: Antragstellung, Übersendung der Briefwahlunterlagen und Rücksendung der Wahlbriefe mit ausgefüllten Stimmzetteln per Post braucht jeweils Zeit! Bitte beantragen und versenden Sie die Briefwahlunterlagen daher jeweils rechtzeitig!
- Antragsfrist: Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines mit den Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens Freitag, 6. März 2026, 15 Uhr, beim Fachbereich Bürgerdienste, Team Wahlen, eingegangen sein.
- Sobald Briefwahl beantragt wurde, dürfen Sie Ihre Stimme auch nur durch die Briefwahl abgeben. Eine Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag ist dann nicht mehr möglich.
- Keine Briefwahlunterlagen bekommen: In diesem Fall können Anträge auf einen Ersatzwahlschein noch bis Samstag vor der Wahl, 7. März 2026, von 9 bis 12 Uhr gestellt werden.
- Kurzfristige Erkrankung oder fehlender Eintrag im Wählerverzeichnis: Sollten Sie am Wahltag (8. März 2026) selbst erkranken, können Sie bis 15 Uhr mit der Vorlage eines Attests durch einen Beauftragten noch Briefwahl beantragen. Dies gilt auch für Personen, die ohne eigenes Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
- Vertretung von wahlberechtigten Personen: Wenn Sie für eine andere wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen beantragen und/oder abholen wollen, benötigen Sie hierzu dessen im Original unterschriebenen Briefwahlantrag und eine schriftliche Vollmacht. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten dürfen.
Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie:
- die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz) der jeweiligen Wahl erfüllen
- nicht gerichtlich vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
und somit im Wählerverzeichnis stehen.
Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung per Post, in der angegeben ist:
- wann die Wahl stattfindet
- in welchem Wahllokal Sie wählen dürfen
- ob das Wahllokal barrierefrei ist
- wie Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahl-Unterlagen stellen
Voraussetzungen für die Landtagswahl Baden-Württemberg
- deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes
- mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
- seit mindestens drei Monate den Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen (Gerichtsurteil)
Informationen für Menschen mit Behinderung
Stimmzettelschablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Schablonen können unter der Telefonnummer 0761/36122 angefordert werden.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Hilfsperson für die Stimmabgabe
In bestimmten Fällen kann man sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl von einer Person seines Vertrauens helfen lassen. Dies betrifft Menschen, die nicht schreiben oder lesen können oder wegen einer Beeinträchtigung die „Kreuzchen“ nicht selber machen, den Stimmzettel nicht falten oder ihn nicht selbst in die Wahlurne werfen können. Die Wahl darf durch die Hilfsperson nicht beeinflusst werden. Der Wahlvorstand im Wahllokal muss vor der Wahl über die Hilfeleistung informiert werden. Ein Mitglied des Wahlvorstands kann ebenfalls als Hilfsperson bestimmt werden.
Erreichbarkeit Wahllokale
Alle Wahllokale in Ludwigsburg sowie das Wahlbüro in der Wilhelmstraße 1 sind mit dem Rollstuhl erreichbar.
Wahl-Ergebnisse
Allgemeine Informationen
Welche Wahlen gibt es?
Wahl-Grundsätze
- allgemein: Das Stimmrecht ist unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischer Überzeugung.
- unmittelbar: Direkt, das heißt es gibt keine Zwischeninstanz.
- frei: Das Wahlrecht wird ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausgeübt.
- gleich: Jede Stimme zählt gleich viel.
- geheim: Niemand kann erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.
Wählen im Wahllokal
Legen Sie zur Stimmabgabe im Wahllokal bitte die Wahl-Benachrichtigung vor.
Bitte bringen Sie ein Ausweisdokument mit.
Anschließend erhalten Sie einen Stimmzettel.
Mit diesen gehen Sie in die Wahl-Kabine.
Niemand soll sehen können, wen Sie wählen.
Die Wahl ist geheim.
Wähler mit Beeinträchtigung können eine Hilfsperson hinzuziehen.
Das kann eine Vertrauens-Person sein oder eine Wahl-Helferin oder ein Wahl-Helfer.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Wahl-Helferinnen und Wahl-Helfer.
Wer hilft bei der Wahl?
Der Wahlvorstand besteht aus:
Gemeinsam überwachen Vorstand, Stellvertretung und Beisitzende die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
Sie erhalten für diese ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
Sie haben Interesse, uns bei einer Wahl als Wahlhelfer zu unterstützen? Dann füllen Sie einfach unser Wahlhelfer-Formular aus.
Volksanträge, Volksbegehren, Bürgeranträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge
Allgemeine Informationen zum Volksbegehren
Mit dem Volksantrag und dem Volksbegehren können die Bürgerinnen und Bürger selbst politische Themen setzen, Gesetzentwürfe einbringen oder über Gesetze oder die Auflösung des Landtags abstimmen.
Die zur Zulassung eines Volksbegehrens notwendigen Unterstützungsunterschriften können von allen Deutschen (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, geleistet werden.
Die Wahlrechtsbescheinigung für die Unterstützungsunterschrift ist von der Gemeinde, in der der Antragsteller seine (Haupt‐) Wohnung hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 8 bzw. 9 StO einzuholen.
Allgemeine Informationen Einwohnerantrag
Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist.
Antragsberechtigt sind Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Ludwigsburg, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Ludwigsburg wohnen.
Die Stadtverwaltung prüft die Antragsberechtigung für alle Unterstützerinnen und Unterstützer des Einwohnerantrags. Um die Prüfung schnell und mit möglichst wenig Zurückweisungen durchführen zu können, sollten die Felder klar strukturiert sein und für den Wohnort die Vorgabe „Ludwigsburg“ aufweisen.
Allgemeine Informationen zum Bürgerbegehren
Mittels eines Bürgerbegehrens kann erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger über eine Sachfrage abstimmen können.
Beteiligungsberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Ludwigsburg wohnen.
Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger*in. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
Kontakt und weitere Informationen
Fachbereich Bürgerdienste
Wilhelmstr. 9
71638 Ludwigsburg
E-Mail wahlen@ludwigsburg.de