Wahlen und Abstimmungen

Welche Wahlen gibt es?

Wahl-Grundsätze

  • allgemein: Das Stimmrecht ist unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischer Überzeugung.
  • unmittelbar: Direkt, das heißt es gibt keine Zwischeninstanz.
  • frei: Das Wahlrecht wird ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausgeübt.
  • gleich: Jede Stimme zählt gleich viel.
  • geheim: Niemand kann erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.

Wahl-Berechtigung und Wähler-Verzeichnis

Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie:

  • die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz) der jeweiligen Wahl erfüllen (siehe Wahlarten - "Wer darf wählen")
  • keine Betreuerin/keine Betreuer für Ihre sämtlichen Angelegenheiten brauchen 
  • nicht gerichtlich vom Wahl-Recht ausgeschlossen sind

und somit im Wähler-Verzeichnis stehen.

Sie erhalten dann eine Wahl-Benachrichtigung per Post, in der angegeben ist:

  • wann die Wahl stattfindet
  • in welchem Wahllokal Sie wählen dürfen
  • ob das Wahllokal barrierefrei ist
  • wie Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahl-Unterlagen stellen

Wählen im Wahllokal

Legen Sie zur Stimmabgabe im Wahllokal bitte die Wahl-Benachrichtigung vor.
Bitte bringen Sie ein Ausweisdokument mit.

Anschließend erhalten Sie einen oder mehrere Stimmzettel sowie gegebenenfalls passende Umschläge, je nach Wahlart.

Mit diesen gehen Sie in die Wahl-Kabine.
Niemand soll sehen können, wen Sie wählen.
Die Wahl ist geheim.

Wähler mit Beeinträchtigung können eine Hilfsperson hinzuziehen.
Das kann eine Vertrauens-Person sein oder eine Wahl-Helferin oder ein Wahl-Helfer.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung verpflichtet.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Wahl-Helferinnen und Wahl-Helfer.

Wahl-Ergebnisse

Beim Aufruf der Wahlergebnisse der Europa- und der Kommunalwahl 2024 werden Sie auf die Seiten des technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

So wurde in Ludwigsburg in den vergangenen Jahren gewählt:

Weitere Interessante Zahlen finden Sie auf der Website des Statistischen Landesamtes.

Wer hilft bei der Wahl?

Der Wahlvorstand besteht aus:

  • Wahlvorsteherin / Wahlvorsteher
  • Stellvertreterin / Stellvertreter
  • Beisitzerinnen / Beisitzer

Sie leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

Sie erhalten für diese ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

Volksanträge, Volksbegehren, Bürgeranträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge

Freie Sammlung bis 11. Februar 2025

Seit August 2024 wird in Baden‐Württemberg die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Die Sammlung der Unterschriften läuft noch bis 11. Februar 2025.
Es besteht dabei die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Das Eintragungsblatt ist bei den Initiatoren des Volksbegehrens erhältlich.
Die Eintragungsblätter können postalisch oder persönlich beim Statistischen Amt eingereicht werden. Sie benötigen keinen Termin.
Anschrift: Stadt Ludwigsburg, Wilhelmstraße 9, Servicepoint Bürgerbüro
(nicht bei der Rathausinfo!)
Hinweis: Sie erhalten keine Bestätigung der erfolgreichen Eintragung.

Amtliche Sammlung bis 10. Dezember 2024

Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens ausgelegt.
Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startete am 11. September 2024. Sie endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Stadt Ludwigsburg wird im genannten Zeitraum ausgelegt.
Anschrift: Stadt Ludwigsburg, Wilhelmstraße 9, Servicepoint Bürgerbüro
(nicht bei der Rathausinfo, nicht bei den Außenstellen Neckarweihingen und Poppenweiler)

Allgemeine Informationen zum Volksbegehren

Mit dem Volksantrag und dem Volksbegehren können die Bürgerinnen und Bürger selbst politische Themen setzen, Gesetzentwürfe einbringen oder über Gesetze oder die Auflösung des Landtags abstimmen.
Die zur Zulassung eines Volksbegehrens notwendigen Unterstützungsunterschriften können von allen Deutschen (im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden‐Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, geleistet werden.
Die Wahlrechtsbescheinigung für die Unterstützungsunterschrift ist von der Gemeinde, in der der Antragsteller seine (Haupt‐) Wohnung hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält, auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 8 bzw. 9 StO einzuholen.

Allgemeine Informationen Einwohnerantrag

Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag darf nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und in denen innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits ein Einwohnerantrag gestellt worden ist.
Antragsberechtigt sind Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Ludwigsburg, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Ludwigsburg wohnen.
Die Stadtverwaltung prüft die Antragsberechtigung für alle Unterstützerinnen und Unterstützer des Einwohnerantrags. Um die Prüfung schnell und mit möglichst wenig Zurückweisungen durchführen zu können, sollten die Felder klar strukturiert sein und für den Wohnort die Vorgabe „Ludwigsburg“ aufweisen.

Allgemeine Informationen zum Bürgerbegehren

Mittels eines Bürgerbegehrens kann erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger über eine Sachfrage abstimmen können.
Beteiligungsberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Ludwigsburg wohnen.
Wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger*in. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.

Kontakt und weitere Informationen

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