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Dienstleistungen

Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe

Der vorrübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes muss angezeigt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Anzeige einreichen.

Fristen

Anzeige des vorübergehend ein Gaststättengewerbe mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefülltes Formular oder formlose E-Mail.

Kosten

Verwaltungsgebühr

Hinweise

Die Anzeigenpflicht gilt für die Abgabe von Lebensmitteln. Hier sind auch nicht alkoholische Getränke eingeschlossen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg

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