Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe
Der vorrübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes muss angezeigt werden.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Anzeige einreichen.
Fristen
Anzeige des vorübergehend ein Gaststättengewerbe mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefülltes Formular oder formlose E-Mail.
Kosten
Verwaltungsgebühr
Hinweise
Die Anzeigenpflicht gilt für die Abgabe von Lebensmitteln. Hier sind auch nicht alkoholische Getränke eingeschlossen.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg