Finanzielle Hilfen für Familien

Es gibt viele verschiedene finanzielle Hilfen für Familien.
Manche Hilfen sind regelmäßige Zahlungen, wie Kindergeld oder Elterngeld.
Andere Hilfen bieten Vergünstigungen und Rabatte, wie die Ludwigsburg Card.
Die passende Hilfe finden
- Infotool des Bundesministeriums aufrufen
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet ein Info-Tool. Mit wenigen Angaben erfahren Sie, welche Art von Hilfen Sie bekommen könnten. - Infos zu Antragstellung und Ansprechpartnern finden
Unten auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den finanziellen Hilfen für Familien. Sie finden Kontaktpersonen und Anträge, um einzelnen Leistungen zu beantragen.
Hinweis
Der Inhalt dieser Seite ist eine reine Informationssammlung. Sie können sich einen Überblick machen über mögliche Ansprüche auf finanzielle Hilfen für Familien. Es handelt sich nicht um rechtlich bindende Ansprüche.
Diese Seite dient der Orientierung. Sie ersetzt nicht das Gespräch mit Expertinnen und Experten. Wenden Sie sich daher bei weiteren Fragen und Anliegen an die jeweils angegebenen Kontaktpersonen.
Wo wird was beantragt?
Für alle Familien
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte beim Bundesversicherungsamt beantragen
Onlineantrag und Formulare
- Mutterschaftsgeld - Antrag Antrag auf Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte
-
Mutterschaftsgeld - Antrag
Antrag auf Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte
- Mutterschaftsgeld - Wichtige Hinweise
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
- über ein Familienmitglied familienversichert oder
- privat krankenversichert
und
- Sie haben bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeitsverhältnis. Dazu zählt auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis bzw. ein Minijob oder
- Sie sind in Heimarbeit geringfügig beschäftigt oder
- Sie sind während der Schutzfristen von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gewechselt oder
- Ihr Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfirst nach der Entbindung nach einer Zulässigkeitserklärung durch das Regierungspräsidium gekündigt. Zulässigkeitserklärung heißt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums, beispielsweise bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs.
- Über das Vermögen Ihres Arbeitgebers wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Hinweis: Als Beamtin müssen Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Mutterschaftsgeld schriftlich beantragen.
Die zuständige Stelle stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Download zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" mit Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem dazugehörenden Merkblatt". Sie können die Formulare auch telefonisch oder schriftlich anfordern.
Wenn Sie den Online-Antrag nicht nutzen, schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an die zuständige Stelle zurück.
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Reichen Sie den Antrag und die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin möglichst vor der Entbindung ein.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine Hebamme
- Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie müssen diese nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt schicken.
Sonstiges
Sie sind verpflichtet, zu viel gezahltes Mutterschaftsgeld zurück zu zahlen.
Vertiefende Informationen
Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch telefonisch unter der Telefonnummer 0228/619-1888 von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr und zusätzlich Donnerstags von 13 bis 15 Uhr.
Rechtsgrundlage
- § 13 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte)
- § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
- § 24c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
- § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Mutterschaftsgeld)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.01.2018 freigegeben.
Elterngeld
Elterngeld beantragen
Zuständige Stelle
Sie können den Antrag bei der Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Bürgerschaftliches Engagement, Soziales und Wohnen, stellen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
-
Verfahrensablauf
-
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes im Original, mit dem Vermerk "für Elterngeld" (erhältlich beim Standesamt)
- Personalausweis-Kopien von Mutter und Vater
- Arbeitsbescheinigung
- Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie teilzeitbeschäftigt sind
- oder Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbständig sind
- Einkommensnachweis
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate bei Nichtselbständigen
- oder Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum bei Selbständige
- Wenn Sie Arbeitslosengeld 1 (ALG I) und/oder Kinderzuschlag (KiZ) erhalten, Kopien der Bewilligungs-Bescheide aus dem letzten Jahr
- Arbeitszeit-Bescheinigung
- vom Arbeitgeber, falls während der Elternzeit teilzeit gearbeitet wird
- oder eine Erklärung über die geplante Arbeitszeit, falls Sie selbständig sind
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- Geschwisterbonus - gegebenenfalls Kopie des Elterngeld-Bescheidesdes Geschwisterkindes
Bei Antrag des Elterngeldes für 14 Monate:
- Nachweis, dass der andere Elternteil zwei Monate davon in Anspruch nimmt
- oder Nachweis, dass Sie alleinerziehend sind, das alleinige Sorgerecht oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben und der andere Elternteil nicht mit Ihnen und dem Kind in der gleichen Wohnung lebt
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Vertiefende Informationen
Kindergeld
Kindergeld beantragen
Zuständige Stelle
Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit
Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten: die für Sie zuständige Familienkasse des öffentlichen Dienstes oder an die Bezügestelle Ihres Dienstherrn bzw. Arbeitgebers.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie selbst:
- Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden steuerlich so veranlagt. Dies gilt auch für Staatangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz. Ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich
- Sie sind nicht Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, haben aber eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt.
Wenn Ihr Kind...
- zwischen 18 bis 21 Jahren alt ist:
- Ihr Kind ist nach seinem Schulabschluss nicht erwerbstätig und
- arbeitsuchend gemeldet.
- zwischen 18 und 25 Jahre alt ist:
- Ihr Kind befindet sich in einer Ausbildung (Schule/Beruf/Studium),
- Ihr Kind befindet sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst,
- Ihr Kind kann seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,
- Ihr Kind sucht einen Ausbildungsplatz oder absolviert einen anerkannten Freiwilligendienst oder
- Ihr Kind hat eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, befindet sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung und arbeitet weniger als 20 Wochenstunden.
- eine Behinderung hat:
Wenn Ihr Kind sich nicht alleine finanziell versorgen kann, erhalten Sie Kindergeld auch nach dem 25. Geburtstag.
Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann.
Darüber hinaus:
- Ihr Kind muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder der Schweiz haben.
- Eventuell haben Sie auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind zwar in einem ausländischen Haushalt in der EU, der EWR oder der Schweiz lebt, beispielsweise Sie oder der andere Elternteil aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so veranlagt werden.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie das Kindergeld schriftlich oder online.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben.
Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, zahlt sie Ihnen das Kindergeld monatlich aus.
Änderungen müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen, wenn sich das auf das Kindergeld auswirken könnte.
Beispiele:
- Ihr Kind bricht eine Ausbildung ab.
- Sie oder der andere Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf.
Erforderliche Unterlagen
- die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder und
- die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt
eventuell zusätzliche Unterlagen beispielsweise Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Regional unterschiedlich.
Sonstiges
Servicenummer der Familienkasse:
- 0800 4 5555 30 (kostenfrei)
- Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
- Montag – Freitag 8:00 -18:00 Uhr
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 62 Einkommensteuergesetz (EstG) (Anspruchsberechtigte)
- § 63 Einkommensteuergesetz (EstG) (Kinder)
- § 66 Einkommensteuergesetz (EstG) (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum)
- § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Anspruchsberechtigte)
- § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinder)
- § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Höhe des Kindergeldes)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesfinanzministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.07.2019 freigegeben.
Kinderfreibetrag
Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie
- sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und
- haben ein bei Ihnen zu berücksichtigendes Kind.
Verfahrensablauf
Kinder unter 18 Jahren werden automatisch bei den Steuerklassen I bis IV als ELStAM berücksichtigt, wenn sie in Ihrer Wohnung gemeldet sind.
Soll bei der Geburt eines Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden, müssen Sie dies einmalig beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" und die „Anlage Kind“.
Für Kalenderjahre, in denen Kinder über 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Kinderfreibeträge als ELStAM gebildet. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" und die „Anlage Kind“.
Fristen
Den Antrag für das laufende Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. November stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Bei erstmaligem Antrag nach Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes
- Bei Antrag für ein über 18 Jahre altes Kind: Nachweise zur Erstausbildung
Kosten
keine
Sonstiges
Ausführliche Informationen erhalten Sie in Ihrem Finanzamt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 04.11.2020 freigegeben.
Für Familien mit kleinem Einkommen
Kinderzuschlag (KiZ)
Kinderzuschlag beantragen
Zuständige Stelle
die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ihr Kind ist jünger als 25 Jahre.
- Es ist nicht verheiratet oder in einer Partnerschaft.
- Es lebt in Ihrem Haushalt.
- Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld.
- Sie verfügen
- als Eltern gemeinsam über ein Bruttoeinkommen von mindestens EUR 900,00 im Monat (ohne Wohngeld und Kindergeld) oder
- als alleinerziehende Person über mindestens EUR 600,00 im Monat.
- Ihr Einkommen und Vermögen übersteigt einen bestimmten Betrag nicht. Dieser Betrag richtet sich nach Alter und Familienstand der Eltern und nach den Kosten für Ihre Wohnung und Heizung. Zum 1. Januar 2020 entfällt die Höchstgrenze. Sie können dann auch mit etwas höherem Einkommen einen Kinderzuschlag erhalten.
- Durch Zahlung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld müssen Sie insgesamt ein höheres Gesamteinkommen erzielen, als wenn Ihr Bedarf stattdessen durch Arbeitslosengeld II gedeckt würde.
- Falls zutreffend, müssen Sie sich bemüht haben, andere Unterhaltsansprüche geltend zu machen
Verfahrensablauf
Den Kinderzuschlag beantragen Sie schriftlich. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular. Sie können es persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Per Post erhalten Sie dann die Bewilligung oder die Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
Erforderliche Unterlagen
- Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung
- Erklärung zum Vermögen
Kosten
keine
Sonstiges
Anspruch auf Kinderzuschlag besteht ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 30.03.2020 freigegeben.
Kinderwohngeld
Kinderwohngeld ist eine Sonderform des Wohngeldes. Es kommt nur in Betracht, wenn die Eltern Arbeitslosengeld II (ALGII) beziehen und das Kind eigenen Lebensunterhalt bezieht. Kindergeld oder Unterhalt werden dabei als Einkommen des Kindes gezählt.
Wohngeld beantragen
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Wohngeld / Lastenzuschuss (Formular-Assistent)
- Antrag auf Wohngeld / Lastenzuschuss (pdf-Formular)
- Antrag auf Wohngeld / Mietzuschuss (Formular-Assistent) Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Antrag auf Wohngeld / Mietzuschuss (pdf-Formular)
- Verdienstbescheinigung (Wohngeld) (Formular-Assistent) Verdienstbescheinigung für Wohngeld
- Verdienstbescheinigung (Wohngeld) (pdf-Formular)
- Wohngeld beantragen (online Antrag)
Zuständige Stelle
die Wohngeldbehörde
Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. - Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Verfahrensablauf
Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das im Internet zur Verfügung stehende Formular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen unterschiedliche Formulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld.
Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.
Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
Fristen
- Erstantrag: keine
- Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Miete oder Belastung
- Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.)
- Alle Formulare müssen unterschrieben sein.
Kosten
keine
Sonstiges
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.
Für Alleinerziehende
Hinweis: Schauen Sie sich auch die Hilfen im Punkt "Für alle Familien" und "Für Familien mit kleinen Einkommen" an. Hier finden Alleinerziehende weitere Hilfen, auf welche sie möglicherweise Anspruch haben könnten.
Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind alleinerziehend. Es leben keine anderen erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
- Mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, gehört zu Ihrem Haushalt und ist bei Ihnen gemeldet.
- Sie wohnen in Deutschland oder haben hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen.
Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu, weil in diesen Fällen andere erwachsene Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen, in Ihrem Haushalt wohnen.
Verfahrensablauf
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet.
Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun während des Jahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.
Verwenden Sie dafür den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und füllen Sie auch die "Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag" aus und geben Sie ihn bei der zuständigen Stelle ab.
Der Freibetrag wird dann bei Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) berücksichtigt.
Haben Sie nicht die Lohnsteuerklasse II, können Sie den Antrag auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch erst in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind stellen.
Erforderliche Unterlagen
- bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
- Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern
Kosten
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Sonstiges
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Vertiefende Informationen
Lohnsteuerfibel 2020- der kleine Ratgeber
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 02.11.2020 freigegeben.
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)
Zuständige Stelle
- das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
- bei einem laufendem Scheidungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Verfahren befasst ist
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind der sorgeberechtigte Elternteil sind, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Verfahrensablauf
Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt reicht den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts bei der zuständigen Stelle ein. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Zuständig ist
- das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält oder
- das Familiengericht, das mit dem laufenden Scheidungsverfahren befasst ist.
Hinweis: Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung gestellt.
Das Gericht stellt die Antragsschrift dem anderen Elternteil zu. Dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Hinweis: Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.
Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Eltern und an dem Alter des Kindes orientiert. Der unterhaltsberechtigte Elternteil erhält durch das Urteil einen Vollstreckungstitel.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Kosten
Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.
Sonstiges
Ändern sich die Verhältnisse, die in einem früheren Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel geführt haben, können Sie einem Abänderungsantrag stellen.
Vertiefende Informationen
- Süddeutsche Leitlinien
- Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie in einem vereinfachten Verfahren geltend machen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe erhalten.
- Der unterhaltspflichtige Elternteil muss möglicherweise einen Prozesskostenvorschuss gewähren.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.12.2017 freigegeben.
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss beantragen
Zuständige Stelle
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: In den Städten Konstanz und Villingen-Schwenningen wenden Sie sich an die Stadtverwaltung.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Der unterhaltspflichtige Elternteil
- kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
- Das Kind
- erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
- lebt in Deutschland
- bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
- Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
- durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
- Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
- Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- wenn vorhanden:
- Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
- bei Kindern über 15 Jahren:
- Schulbescheinigung
- Einkommensnachweise, sofern vorhanden
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.01.2021 freigegeben.
Kita und Schule
Staffelung der Betreuungskosten
Für einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Schulkindbetreuung werden Gebühren erhoben. Die Gebühren für die Betreuung reduzieren sich nach der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt leben.
Wo beantragen?
Eine Ermäßigung der Kosten wird bei der Anmeldung automatisch von der Stadt Ludwigsburg berücksichtigt und im Betreuungsvertrag festgehalten.
Wie beantragen?
Sie müssen keinen zusätzlichen Antrag stellen.
Weitere Informationen
- Übersicht zur Schulkindbetreuung
- Informationen zur Betreuung während der Schulzeit an Ludwigsburger Grundschulen Schuljahr 2019/2020
Übernahme der Betreuungskosten
Das Jugendamt kann Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise übernehmen. Der Gebührenerlass ist abhängig von der Höhe des Einkommens. Die Vorraussetzungen sind unterschiedlichen je nach Alter.
Ein bis zwei jährige Kinder können in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege betreut werden.
Kinder ab von 3 bis 14 Jahren können in Kindertageseinrichtungen bzw. Kernzeitbetreuungen betreut werden.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Die finanzielle Belastung durch die Betreuung ist der Familie nicht zuzumuten.
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege
Wo beantragen?
Landratsamt Ludwigsburg
Unterhaltsvorschuss, Kindertagespflege GT 408
Hindenburgstr. 40
71638 Ludwigsburg
Tel. 07141/ 144-42776
Kompetenzzentrum Kindertagesbetreuung GT 40K
Martin-Luther-Straße 26
71636 Ludwigsburg
Tel. 07141/ 144-2103
Fachstelle für Alleinerziehende
Hindenburgstr. 40
71638 Ludwigsburg
Tel. 07141/ 144-42725 oder 07141/ 144- 42781
Wie beantragen?
Hierfür sollten Sie sich direkt telefonisch oder persönlich an das Jugendamt wenden.
Sie benötigen für den Antrag:
Die auszufüllenden Anträge und benötigten Nachweise unterscheiden sich je nach Lebenslage stark voneinander daher sollten Sie sich an das Jugendamt wenden.
Bildung und Teilhabe
Bildungs- und Teilhabe-Paket (BuT)
Bildungspaket - Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen
Zuständige Stelle
Den zuständigen Ansprechpartner nennt Ihnen
- die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen
- das Landratsamt, wenn Sie in einem Landkreis wohnen
In einigen Landkreisen nehmen Stadtverwaltungen die Aufgaben wahr
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Familie erhält:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Asylbewerberleistungen
- Kind ist unter 25 Jahre alt
Ausnahme: Bei Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten muss das Kind unter 18 Jahre alt sein. - Kind besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung
- für die Übernahme der Mittagessenskosten:
- Schule oder Kindertagesstätte bietet ein Mittagessen an.
- Kinder oder Jugendliche sind unter 25 Jahre alt.
- Einrichtung stellt einen Beleg aus.
- für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten:
- Das Kind fährt zur nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet.
- Die Kosten werden nicht anderweitig abgedeckt.
- für den Antrag auf Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht:
- Die Schule bestätigt die Notwendigkeit.
- Es bestehen keine vergleichbaren schulischen Angebote.
- Die Lernförderung muss angemessen und geeignet sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Verfahrensablauf
Je nachdem, welche Sozialleistung Sie erhalten, sind unterschiedliche Verfahrensabläufe vorgesehen.
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Stelle, um weitere Informationen zu erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Für den Antrag auf Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
- Bestätigung der Teilnahme
- Für den Antrag auf Kostenübernahme für Lernförderung:
- Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit einer Lernförderung
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
- Broschüre "Das Bildungspaket - Mitmachen möglich machen" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landkreistag hat dessen ausführliche Fassung am 28.07.2020 freigegeben.
Ludwigsburg Card
Familienpass / Ludwigsburg Card
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Seit 2011 gibt es die Ludwigsburg Card in Scheckkartenformat mit einem Gutscheinheft. Durch Ermäßigung oder Gebührenbefreiung für Bildungs-, Betreuungs-, Kultur- und Sportangebote ermöglicht sie Menschen mit geringem Einkommen eine verbesserte Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben der Stadt.
Verfahrensablauf
Für die Ludwigsburg Card muss ein Antrag gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Wohngeldbescheid
- Bescheid über Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Bescheid über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Bescheid über Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII,
- Bescheid über Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII,
- Familienstammbuch bzw. Geburtsurkunden,
- Kindergeldnachweis,
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Rentenbescheide,
- alte Ludwigsburg Card mit Gutscheinheft, Landesfamilienpässe.
Kosten
keine
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg
Landesfamilienpass
Landesfamilienpass beantragen
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz in Baden-Württemberg können den Familienpass nutzen:
- Familien mit mindestens drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50), für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die Hartz IV- beziehungsweise kinderzuschlagsberechtigt sind und die mit ein oder zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht
- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
Hinweis: Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig.
Verfahrensablauf
Sie können den Landesfamilienpass persönlich bei der Gemeinde Ihres Wohnorts beantragen. Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.
Hinweis: In einzelnen Gemeinden können Sie die Unterlagen auch elektronisch anfordern.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Kindergeldberechtigungsnachweis (z.B. auf der Gehaltsbescheinigung)
- bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
- bei Hartz IV- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
- bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
- Auskünfte zum Landesfamilienpass erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde und auf den Internetseiten des Sozialministeriums.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.06.2020 freigegeben.
Wenn Sie und Ihre Familie sich in finanzieller Not befinden, überprüfen Sie bitte auch Ihre Ansprüche auf Sozialhilfe und Wohngeld.