Ausländerbehörde
Hinweis: Die Ausländerbehörde der Stadt Ludwigsburg ist am Mittwoch, 23. Oktober 2024 geschlossen.
Wer ist für mich zuständig?
Stadt Ludwigsburg - für alle, die in Ludwigsburg leben oder untergebracht sind
- Einwohnerinnen und Einwohner im Stadtgebiet Ludwigsburg
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber die in Ludwigsburg untergebracht sind
Ausländerbehörden im Landkreis - für alle, die in angrenzenden Städten leben
Zuständig für ausländische Einwohner der umliegenden Städte und Gemeinden ist das Ausländeramt des Landratsamtes
Folgende Städte sind jeweils für die Ausländerinnen und Ausländer zuständig, die in diesen Städten wohnen:
- Bietigheim-Bissingen mit Tamm und Ingersheim
- Ditzingen
- Kornwestheim
- Remseck am Neckar
- Vaihingen/Enz mit Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim
Sie wissen nicht, wer für Sie zuständig ist?
Zuständige Ausländerbehörde über das BAMF-NAvI des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden.
Termin online vereinbaren oder absagen
Der Besuch der Ausländerbehörde ist nur mit Termin möglich.
Wie und wann erreiche ich die Ausländerbehörde?
Kontakt-Formular online
Ihr Aufenthaltstitel, Ihre Duldung oder Aufenthaltsgestattung, Ihr Visum oder Ähnliches läuft in den nächsten zwei Monaten ab?
Setzen Sie sich bitte über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung. Bitte geben Sie eine Telefonnummer an, unter der wir Sie erreichen können.
Telefon
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Telefon: 07141 910-2599
Post
Sie können uns Post schicken an:
Ausländerbehörde
Wilhelmstraße 9
71638 Ludwigsburg
Sie müssen Unterlagen einwerfen oder nachreichen?
An der Eingangstür (Holztür) der Wilhelmstraße 9 finden Sie einen Briefkasten.
Dort können Sie die Unterlagen auch einwerfen.
persönlicher Termin
Sie möchten persönlich zu uns kommen?
Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin.
Wie lange dauert es noch? - Fragen zum Stand der Bearbeitung
Viele Menschen kommen zu uns und wir erhalten sehr viele Anfragen.
Wir bitten Sie von Fragen zum Bearbeitungsstand Ihres Anliegens abzusehen.
Wir melden uns bei Ihnen.
Unsere Dienstleistungen
Bitte wählen Sie Ihr Anliegen aus
Dienstleistungen
- Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung) nach §25 Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis aufgrund des ausländischen Ehegatten
- Aufenthaltserlaubnis aufgrund Studium beantragen/verlängern
- Aufenthaltserlaubnis aufgrund von deutschen Ehegatten oder Kindern
- Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler-ICT-Karte beantragen
- Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche - Erteilung/Verlängerung
- Aufenthaltserlaubnis für eine Au-Pair-Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgern - Erteilung/Verlängerung
- Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte - Erteilung/Verlängerung
- Aufenthaltserlaubnis für Kinder/Jugendliche - Erteilung/Verlängerung
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach dem Studium
- Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen
- Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen
- Daueraufenthalt EU
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
- Niederlassungserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen
- Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen
- Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen
- Verpflichtungserklärung abgeben
- Verpflichtungserklärung für Besucher
- Verpflichtungserklärung zu Studienzwecken
- Verpflichtungserklärung zur Eheschließung
Formulare und Merkblätter
- Arbeitsbescheinigung (133 KB)
- Arbeitgeber Hinweise (316 KB)
- Bescheinigung über Einkommen bei selbständiger Tätigkeit (71 KB)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (303 KB)
- Niederlassungsantrag (276 KB)
- Umverteilungsantrag (125 KB)
- Verlassenserlaubnis (115 KB)
- Verpflichtungserklärung mit Belehrung und Info-Blatt (579 KB)
- Wohnraumnachweis (122 KB)
- Vollmacht Aufenthaltstitel (80 KB)
Hinweise
Gebühren und Zahlung
Informationen zum Visaverfahren
Die Einreise nach Deutschland setzt in vielen Fällen ein Visum voraus. Ausgestellt wird das Visum von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Herkunftsland. Die deutschen Auslandsvertretungen gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im Heimatland der einreisewilligen Person.
Informationen erhalten Sie auch beim Auswärtigen Amt.
Einreise und Auftenhalt von EU- und EWR Bürgern
Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Arbeitssuchende (für eine Dauer von bis zu sechs Monaten)
- niedergelassene, selbstständige Erwerbstätige
- selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
- Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
- Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht
Voraussetzung ist die Anmeldung des Wohnsitzes! Sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt.